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  • ab 27.10.2023 (aktuelle Fassung)

§ 48 BbgLWahlV - Wahlkabinen

Bibliographie

Titel
Brandenburgische Landeswahlverordnung (BbgLWahlV)
Amtliche Abkürzung
BbgLWahlV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
111-7

(1) In jedem Wahllokal richtet die Wahlbehörde eine oder mehrere Wahlkabinen mit Tischen ein, in denen die wählende Person ihren Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen kann. Als Wahlkabine kann auch ein nur durch das Wahllokal zugänglicher Nebenraum dienen, wenn dessen Eingang vom Wahltisch aus übersehen werden kann.

(2) In den Wahlkabinen sollen Schreibstifte gleicher Farbe bereitliegen.