§ 58 BbgLWahlV - Schluss der Wahlhandlung
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgische Landeswahlverordnung (BbgLWahlV)
- Amtliche Abkürzung
- BbgLWahlV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 111-7
Sobald die Wahlzeit abgelaufen ist, wird dies von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher bekannt gegeben. Ab diesem Zeitpunkt dürfen nur noch die wahlberechtigten Personen zur Stimmabgabe zugelassen werden, die sich im Wahllokal oder aus Platzgründen davor befinden. Der Zutritt zum Wahllokal ist so lange zu sperren, bis die anwesenden wahlberechtigten Personen ihre Stimme abgegeben haben; § 52 ist zu beachten. Sodann erklärt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen.