§ 55 BbgLWahlV - Stimmabgabe
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgische Landeswahlverordnung (BbgLWahlV)
- Amtliche Abkürzung
- BbgLWahlV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 111-7
(1) Die wählende Person gibt die Wahlbenachrichtigung beim Wahlvorstand ab. Auf Verlangen, insbesondere wenn sie ihre Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt, hat sie sich über ihre Person auszuweisen.
(2) Sobald ein Mitglied des Wahlvorstandes den Namen der wählenden Person im Wahlberechtigtenverzeichnis gefunden hat und die Wahlberechtigung festgestellt worden ist, erhält die wählende Person einen amtlichen Stimmzettel. Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind nicht befugt, Angaben zur Person der wählenden Person so zu verlautbaren, dass sie von den sonstigen im Wahllokal anwesenden Personen zur Kenntnis genommen werden können, es sei denn, dass es zur Feststellung der Wahlberechtigung erforderlich ist.
(3) Die wählende Person kennzeichnet in der Wahlkabine den Stimmzettel und faltet ihn so zusammen, dass der Inhalt ihrer Wahlentscheidung von anderen anwesenden Personen nicht erkannt werden kann. Abgesehen vom Fall des § 56 darf sich immer nur eine wählende Person und diese nur so lange wie notwendig in der Wahlkabine aufhalten. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
(4) Besteht kein Anlass zur Zurückweisung der wählenden Person nach den Absätzen 5 und 6, gibt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher die Wahlurne frei. Die wählende Person legt den zusammengefalteten Stimmzettel in die Wahlurne; mit Zustimmung der wählenden Person kann auch ein Mitglied des Wahlvorstandes den Stimmzettel in die Wahlurne legen. Die Schriftführerin oder der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe im Wahlberechtigtenverzeichnis in der dafür bestimmten Spalte.
(5) Der Wahlvorstand hat eine wählende Person zurückzuweisen, die
- 1.
nicht in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist und keinen gültigen Wahlschein besitzt,
- 2.
keinen gültigen Wahlschein vorlegt, obwohl sich im Wahlberechtigtenverzeichnis ein Wahlscheinvermerk befindet, es sei denn, es wird nach Anfrage bei der zuständigen Wahlbehörde festgestellt, dass sie nicht im Wahlscheinverzeichnis eingetragen ist,
- 3.
bereits einen Stimmabgabevermerk im Wahlberechtigtenverzeichnis hat, es sei denn, sie weist nach, dass sie noch nicht gewählt hat,
- 4.
ihren Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnet oder ihn mit einem äußerlich sichtbaren, das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichen versehen hat,
- 5.
ihren Stimmzettel nicht oder nicht so gefaltet hat, dass der Inhalt der Wahlentscheidung verdeckt ist,
- 6.
außer ihrem Stimmzettel einen weiteren Gegenstand in die Wahlurne legen will,
- 7.
mehrere Stimmzettel oder einen Stimmzettel abgeben will, der als nicht amtlich hergestellt erkennbar ist, oder
- 8.
für den Wahlvorstand erkennbar in der Wahlkabine fotografiert oder gefilmt hat.
(6) Glaubt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher, das Wahlrecht einer im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragenen Person beanstanden zu müssen oder werden sonst aus der Mitte des Wahlvorstandes Bedenken gegen die Zulassung einer wählenden Person zur Stimmabgabe erhoben, so beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Beschluss ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(7) Hat die wählende Person den Stimmzettel versehentlich falsch gekennzeichnet oder unbrauchbar gemacht oder wird er nach Absatz 5 Nummer 4 bis 8 zurückgewiesen, so ist ihr auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem sie den alten Stimmzettel im Beisein eines Mitgliedes des Wahlvorstandes zerrissen hat.