§ 37 EigAnVO - Aufstellung, Behandlung und Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts
Bibliographie
- Titel
- Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO)
- Amtliche Abkürzung
- EigAnVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1-10
(1) Der Vorstand hat den Jahresabschluss, die Erfolgsübersicht und den Lagebericht innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und dem Verwaltungsrat zur Feststellung vorzulegen. Die Prüfung gemäß § 89 Abs. 1 GemO hat dieser Vorlage vorauszugehen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind vom Vorstand unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Bei der Feststellung des Jahresabschlusses, die innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Wirtschaftsjahres erfolgen soll, hat der Verwaltungsrat über die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlustes sowie über die Entlastung des Vorstands zu entscheiden.
(2) Der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses ist ortsüblich bekannt zu geben. Gleichzeitig sind der Jahresabschluss, der Lagebericht, der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über dessen Versagung und der Bestätigungsbericht öffentlich auszulegen; in der ortsüblichen Bekanntgabe ist auf die Auslegung hinzuweisen.