§ 73 GO - Immunitätsangelegenheiten
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
- Amtliche Abkürzung
- GO,SN
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 110-V19.2
(1) In Immunitätsangelegenheiten gelten die in Anlage 7 niedergelegten Richtlinien.
(2) Ersuchen in Immunitätsangelegenheiten sind von der Präsidentin oder dem Präsidenten unmittelbar an den zuständigen Ausschuss zu überweisen. Der Ausschuss gibt eine Beschlussempfehlung ab, ob die beantragte Aufhebung der Immunität genehmigt werden soll. Über die Empfehlung wird im Plenum ohne Aussprache abgestimmt.
(3) Der Landtag kann für die Dauer einer Legislaturperiode oder Teile hiervon eine generelle Genehmigung zur Strafverfolgung erteilen. Dieser Beschluss muss Dauer und Umfang der Genehmigung enthalten.
Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)