§ 38 FhG - Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
- Amtliche Abkürzung
- FhG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 221-4
(1) Auf beamtete Professorinnen und Professoren der Fachhochschule sowie auf die Rektorin/den Rektor finden die für Beamtinnen und Beamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2) Die Vorschrift des § 129 Abs. 3 des Saarländischen Beamtengesetzes findet keine Anwendung. Die Vorschriften über die Laufbahnen, den einstweiligen Ruhestand und die Probezeit sind auf Professorinnen und Professoren nicht anzuwenden. Professorinnen und Professoren treten mit Ablauf des Semesters in den Ruhestand, in dem sie die Altersgrenze erreichen. Die Vorschriften über die Arbeitszeit mit Ausnahme der §§ 87a des Saarländischen Beamtengesetzes sind auf Professorinnen und Professoren nicht anzuwenden. Erfordert jedoch der Aufgabenbereich einer Einrichtung der Fachhochschule eine regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit, so kann das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft § 87 Abs. 1 bis 3 des Saarländischen Beamtengesetzes durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium für Wirtschaft und Finanzen für anwendbar erklären. Die Vorschriften über den Verlust der Bezüge und der sonstigen Leistungen des Dienstherren wegen nicht genehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst sind anzuwenden.
(3) Der Erholungsurlaub der Professorinnen und Professoren ist durch die vorlesungsfreie Zeit abgegolten. Heilkuren sollen in der vorlesungsfreien Zeit genommen werden. Die Erteilung von Urlaub für wissenschaftliche Tätigkeiten regelt das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft im Einvernehmen mit dem Ministerium des Inneren und dem Ministerium für Wirtschaft und Finanzen sowie nach Anhörung der Fachhochschule durch Rechtsverordnung. Dabei ist zu bestimmen, ob und inwieweit die Bezüge während des Urlaubs zu belassen sind.
(4) Zur Professorin/Zum Professor im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit soll nicht ernannt werden, wer das fünfzigste Lebensjahr bereits vollendet hat.
(5) Soweit Professorinnen und Professoren Beamte auf Zeit sind, ist das Dienstverhältnis, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auf Antrag der Beamtin/ des Beamten in dem Umfang zu verlängern, in dem sie/er nach § 95 des Saarländischen Beamtengesetzes oder nach § 31 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages des Saarlandes in Anwendung des Abgeordnetengesetzes eines anderen Landes oder in entsprechender Anwendung des § 89a Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zur Ausübung eines mit ihrem/seinem Amt zu vereinbarenden Mandats beurlaubt worden ist; die Verlängerung darf die Dauer von zwei Jahren nicht überschreiten. Satz 1 gilt auch für Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche Tätigkeit oder eine wissenschaftliche oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung im Ausland, für Zeiten eines Erziehungsurlaubes nach § 100 Nr. 2 des Saarländischen Beamtengesetzes und Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach §§ 1 bis 3 der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen, soweit eine Beschäftigung, unbeschadet einer zulässigen Teilzeitbeschäftigung, nicht erfolgt ist, sowie für Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Arbeitszeit der Beamtin/des Beamten aus den dort genannten Gründen ermäßigt oder Teilzeitbeschäftigung bewilligt worden ist und die Ermäßigung wenigstens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit betrug. Die Verlängerung nach Satz 1 bis 3 darf insgesamt die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten.
(6) Soweit für Professorinnen und Professoren ein befristetes Angestelltenverhältnis begründet worden ist, gilt Absatz 5 außer in den in § 87a und § 95 des Saarländischen Beamtengesetzes geregelten Fällen der Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung entsprechend.
(7) Nicht beamteten Mitgliedern des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals, die zu einer öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dienenden Forschungs- und Lehrtätigkeit beurlaubt worden sind und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Unfall erleiden, kann Unfallfürsorge entsprechend § 31 Abs. 5 des Beamtenversorgungsgesetzes gewährt werden, soweit sie nicht anderweitigen Anspruch auf entsprechende Leistungen haben.