§ 13 SpkG - Bestellung des Vorstandes

Bibliographie

Titel
Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Sparkassengesetz - SpkG)
Amtliche Abkürzung
SpkG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2023-1

(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden als Angestellte der Sparkasse auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederholte Bestellung ist zulässig. Die Bewerberinnen oder Bewerber sollen bei der Erstbestellung durch Stellenausschreibung ermittelt werden; das gilt auch bei der Neubesetzung der Stelle der oder des Vorsitzenden des Vorstandes.

(2) Der Beschluss über die Wiederbestellung darf frühestens, ein Jahr und muss spätestens sechs Monate vor Ablauf der Dienstzeit gefasst werden. Die erste Bestellung darf nicht nach Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgen.

(3) Zum Mitglied des Vorstandes darf nur bestellt werden, wer zuverlässig ist und über die erforderliche fachliche Eignung verfügt.

(4) Der Verwaltungsrat hat die Bestellung der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Bestellung ist zurückzunehmen, wenn die Zuverlässigkeit oder die erforderliche fachliche Eignung nicht mehr vorliegt; die Rücknahme bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(5) Die Dienstzeit der Mitglieder des Vorstandes endet spätestens mit Ablauf des Monats, in dem sie ihr 68. Lebensjahr vollenden, bei Rücknahme der Bestellung mit dem Zeitpunkt der von der Aufsichtsbehörde erteilten Genehmigung.