§ 13 SparkG - Zusammensetzung des Vorstandes

Bibliographie

Titel
Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung
SparkG,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2023-1

(1) Der Vorstand besteht aus zwei oder mehr Mitgliedern. Die Festlegung einer Anzahl von mehr als zwei Mitgliedern bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(2) Der Verwaltungsrat beauftragt einen oder mehrere geeignete Beschäftigte mit der Vertretung der Vorstandsmitglieder im Fall der Verhinderung (Vorstandsvertreterin oder Vorstandsvertreter). Er kann den Auftrag jederzeit widerrufen.