§ 13 FAG - Umlagekraftmesszahl

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Amtliche Abkürzung
FAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
500-3

Die Umlagekraftmesszahl des Ausgleichsjahres wird berechnet, indem die Umlagegrundlagen der kreisangehörigen Gemeinden nach § 26 Abs. 3 mit dem gewogenen Landesdurchschnitt der Umlagesätze der Kreisumlage (§ 26 Abs. 2) des vorangegangenen Jahres vervielfältigt werden.