§ 13 FAG - Umlagekraftmesszahl
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
- Amtliche Abkürzung
- FAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 50-3
Die Umlagekraftmesszahl des Ausgleichsjahres wird berechnet, indem das Aufkommen an Kreisumlage des vergangenen Ausgleichsjahres nach § 26 Abs. 2 durch die Summe der Umlagegrundlagen für kreisangehörige Gemeinden für das vorangegangene Jahr nach § 26 Abs. 3 geteilt wird.