§ 13 SächsFAG - Umlagekraftmesszahl

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz - SächsFAG)
Amtliche Abkürzung
SächsFAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
50-3

(1) Die Umlagekraftmesszahl des Ausgleichsjahres wird berechnet, indem die Umlagegrundlagen der kreisangehörigen Gemeinden (§ 26 Absatz 3) mit dem gewogenen Landesdurchschnitt des Umlagesatzes der Kreisumlage (§ 26 Absatz 2) vervielfältigt werden und der dem Landkreis nach § 25a Absatz 2 Satz 3 zufließende Betrag hinzugezählt wird.

(2) Der gewogene Landesdurchschnitt des Umlagesatzes der Kreisumlage wird ermittelt, indem das Gesamtaufkommen an Kreisumlage des vergangenen Ausgleichsjahres durch die Summe der Umlagegrundlagen der kreisangehörigen Gemeinden für das vergangene Jahr (§ 26 Absatz 3) geteilt und auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet wird.