§ 15 AGBauGB - Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB)
- Amtliche Abkürzung
- AGBauGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2130-3
An die Stelle der Satzung nach § 22 Abs. 1 des Baugesetzbuchs tritt eine Rechtsverordnung des Senats. Mit dem In-Kraft-Treten der Rechtsverordnung wird der Genehmigungsvorbehalt wirksam. In der Rechtsverordnung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen (§ 215 Abs. 2 des Baugesetzbuchs, § 32 Abs. 2 dieses Gesetzes) hinzuweisen. Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften ist bei dem für die Stadtentwicklung zuständigen Mitglied des Senats geltend zu machen.