§ 51f KomWO - Stimmzettelumschläge, Wahlbriefumschläge
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung
- Amtliche Abkürzung
- KomWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2806
(1) Bei der Briefwahl muss sich die Farbe der Stimmzettelumschläge für kommunale Wahlen deutlich von der blauen Farbe des Stimmzettelumschlags für die Parlamentswahl (§ 38 Absatz 3 EuWO, § 45 Absatz 3 BWO oder § 28 Absatz 3 Satz 1 LWO) oder des Abstimmungsumschlags für die Volksabstimmung (§ 8 Absatz 1 Satz 2 LStO) unterscheiden.
(2) Abweichend von § 24 Absatz 4 Satz 3 sind die Wahlbriefumschläge für kommunale Wahlen von auffallender gelber Farbe. Auf den Wahlbriefumschlag (Anlage 13) werden unter das Wort "Wahlbrief " zusätzlich die Wörter "für die kommunale Wahl" gesetzt. In dem Wahlschein (Anlage 1) und dem Stimmzettelumschlag für die Briefwahl (Anlage 12) wird jeweils das Wort "hellroten" durch das Wort "gelben" ersetzt.