§ 51f KomWO - Stimmzettelumschläge, Wahlbriefumschläge

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung
Amtliche Abkürzung
KomWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2806

(1) Bei der Briefwahl muss sich die Farbe der Stimmzettelumschläge für kommunale Wahlen deutlich von der blauen Farbe des Stimmzettelumschlags für die Parlamentswahl (§ 38 Abs. 3 EuWO, § 45 Abs. 3 BWO oder § 28 Abs. 3 Satz 1 LWO) unterscheiden.

(2) Abweichend von § 24 Abs. 4 Satz 3 sind die Wahlbriefumschläge für kommunale Wahlen von auffallender gelber Farbe. Unter das Wort Wahlbrief (Anlage 13) werden die Worte "für die kommunale Wahl" gesetzt. In den Anlagen 1 und 12 ist jeweils das Wort "hellroten" durch das Wort "gelben" zu ersetzen.