§ 35 VerfGHG - Mündliche Verhandlung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
- Amtliche Abkürzung
- VerfGHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 1103-1
(1) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung.
(2) Zur Verhandlung ist der/die Angeklagte zu laden. Dabei ist er darauf hinzuweisen, dass ohne ihn/sie verhandelt werden kann, wenn er/sie unentschuldigt ausbleibt oder ohne ausreichenden Grund sich vorzeitig entfernt.
(3) In der Verhandlung trägt zunächst der Landtagspräsident/die Landtagspräsidentin oder sein Beauftragter/ihre Beauftragte die Anklage vor.
(4) Sodann erhält der/die Angeklagte Gelegenheit, sich zur Anklage zu erklären.
(5) Hierauf findet die Beweisaufnahme statt.
(6) Nach dem Schluss der Beweisaufnahme werden der Landtagspräsident/die Landtagspräsidentin oder sein/ihr Beauftragter/seine/ihre Beauftragte mit seinem/ihrem Antrag und der/die Angeklagte mit seiner/ihrer Verteidigung gehört. Der/Die Angeklagte hat das letzte Wort.