§ 34 VerfGHG - Voruntersuchung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
- Amtliche Abkürzung
- VerfGHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 1103-1
(1) Der Verfassungsgerichtshof kann eine Voruntersuchung anordnen. Er muss sie anordnen, wenn der Vertreter/die Vertreterin der Anklage oder der/die Angeklagte sie beantragt.
(2) Die Durchführung der Voruntersuchung kann einem Mitglied des Verfassungsgerichtshofs übertragen werden. Dieses Mitglied ist bei der Verhandlung und Entscheidung der Sache ausgeschlossen.