§ 35 VGHGMündliche Verhandlung
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- VGHG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- [keine Angabe]
(1) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung.
(2) Zur Verhandlung ist der Angeklagte zu laden. Dabei ist er darauf hinzuweisen, dass ohne ihn verhandelt werden kann, wenn er unentschuldigt ausbleibt oder ohne ausreichenden Grund sich vorzeitig entfernt.
(3) In der Verhandlung trägt zunächst der Landtagspräsident oder sein Beauftragter die Anklage vor.
(4) Sodann erhält der Angeklagte Gelegenheit, sich zur Anklage zu erklären.
(5) Hierauf findet die Beweisaufnahme statt.
(6) Nach dem Schluss der Beweisaufnahme werden der Landtagspräsident oder sein Beauftragter mit seinem Antrag und der Angeklagte mit seiner Verteidigung gehört. Der Angeklagte hat das letzte Wort.