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§ 30 VerfGHG - Frist für Anklage

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Amtliche Abkürzung
VerfGHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
1103-1

Die Anklage kann nur binnen drei Monaten, nachdem der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt dem Landtag bekannt geworden ist, erhoben werden.