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§ 20 JAG M-V - Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse

Bibliographie

Titel
Gesetz über die juristische Ausbildung im Land Mecklenburg-Vorpommern Juristenausbildungsgesetz (JAG M-V)
Amtliche Abkürzung
JAG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
306-1

Ein Prüfungsausschuss für die staatliche Pflichtfachprüfung besteht aus drei Mitgliedern. Ihm soll mindestens ein Mitglied nach § 9 Nummer 1 angehören.