§ 20 JAG M-V - Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die juristische Ausbildung im Land Mecklenburg-Vorpommern Juristenausbildungsgesetz (JAG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- JAG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 306-1
Ein Prüfungsausschuss für die staatliche Pflichtfachprüfung besteht aus drei Mitgliedern. Ihm soll mindestens ein Mitglied nach § 9 Nummer 1 angehören.