JAG M-V,MV - Juristenausbildungsgesetz

Gesetz über die juristische Ausbildung im Land Mecklenburg-Vorpommern
Juristenausbildungsgesetz (JAG M-V)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die juristische Ausbildung im Land Mecklenburg-Vorpommern Juristenausbildungsgesetz (JAG M-V)
Amtliche Abkürzung
JAG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
306-1

Vom 16. Dezember 1992 (GVOBl. M-V S. 725; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 306-1)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2022 (GVOBl. M-V S. 589)

Inhaltsübersicht§§
Teil 1
Ausbildung und Prüfungen
Studium1
Erste juristische Prüfung2
Schwerpunktbereichsprüfung2a
Vorbereitungsdienst3
Zweite juristische Staatsprüfung4
Prüfungsabschnitte5
Beiziehung von Akten zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken6
Teil 2
Gemeinsame Vorschriften für die staatliche Pflichtfachprüfung und die Zweite juristische Staatsprüfung
Abschnitt 1
Landesjustizprüfungsamt
Prüfungsämter7
Besetzung8
Nebenamtliche Mitglieder9
Dauer der Mitgliedschaft10
Prüferinnen und Prüfer und Prüfungsausschüsse11
Unabhängigkeit12
Abschnitt 2
Verfahren
Zuständigkeiten13
Rücktritt und Versäumnis14
Ordnungswidriges Verhalten15
Wiederholung der Prüfung nach Nichtbestehen16
Widerspruchsverfahren17
Aufbewahrung von Prüfungsunterlagen18
Teil 3
Staatliche Pflichtfachprüfung
Zulassungsvoraussetzungen19
Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse20
Wiederholung der Prüfung zum Zwecke der Notenverbesserung20a
Teil 4
Vorbereitungsdienst
Aufnahme21
Öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis, Verordnungsermächtigung21a
Vorbereitungsdienst in Teilzeit21b
Ausbildungskapazität und Vergabeverfahren22
Entlassung23
Beendigung24
Zuständigkeiten25
Teil 5
Zweite juristische Staatsprüfung
Zulassungsvoraussetzungen26
Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse27
Wiederholung der Prüfung zum Zwecke der Notenverbesserung27a
Teil 6
Schlussvorschriften
Ermächtigungen28
Übergangsvorschriften29
In-Kraft-Treten30

§§ 1 - 6, Teil 1 - Ausbildung und Prüfungen

§ 1 JAG M-V - Studium

Bibliographie

Titel
Gesetz über die juristische Ausbildung im Land Mecklenburg-Vorpommern Juristenausbildungsgesetz (JAG M-V)
Amtliche Abkürzung
JAG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
306-1

Das rechtswissenschaftliche Studium hat das Ziel, das Recht mit Verständnis erfassen und anwenden zu können, die dazu erforderlichen rechtswissenschaftlichen Methoden zu beherrschen und die notwendigen Kenntnisse in den Prüfungsfächern mit ihren geschichtlichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, politischen und rechtsphilosophischen Grundlagen zu vermitteln. Das Leitbild der Ausbildung ist dem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat verpflichtet.

§ 2 JAG M-V - Erste juristische Prüfung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die juristische Ausbildung im Land Mecklenburg-Vorpommern Juristenausbildungsgesetz (JAG M-V)
Amtliche Abkürzung
JAG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
306-1

Die Erste juristische Prüfung besteht aus der staatlichen Pflichtfachprüfung und der universitären Schwerpunktbereichsprüfung. Sie ist zugleich Eingangsprüfung für den Vorbereitungsdienst und berücksichtigt die rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende Praxis einschließlich der hierfür erforderlichen Schlüsselqualifikationen. Sie soll feststellen, ob das Studienziel erreicht und damit die fachliche Eignung für den juristischen Vorbereitungsdienst erworben worden ist.

§ 2a JAG M-V - Schwerpunktbereichsprüfung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die juristische Ausbildung im Land Mecklenburg-Vorpommern Juristenausbildungsgesetz (JAG M-V)
Amtliche Abkürzung
JAG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
306-1

(1) Die Schwerpunktbereichsprüfung bezieht sich auf einen von den Studierenden gewählten Schwerpunktbereich, dessen Studium 10 bis 14 Semesterwochenstunden umfasst. Die Schwerpunktbereiche sollen in der Regel mehrere Rechtsgebiete umfassen und aufgrund ihres Stoffzuschnittes einen Überblick über einen wesentlichen Teilbereich der Rechtswissenschaft ermöglichen. Sie dürfen sich nicht überwiegend auf die Pflichtfachvertiefung beschränken.

(2) Die Prüfung trägt der Breite des Schwerpunktbereichs angemessen Rechnung und besteht aus mindestens zwei und maximal drei Prüfungsleistungen. Als Prüfungsleistung ist mindestens eine wissenschaftliche Studienarbeit mit einer Bearbeitungszeit von mindestens vier Wochen zu erbringen. Jedenfalls dann, wenn drei Prüfungsleistungen vorgesehen werden, ist eine mündliche Prüfungsleistung vorzusehen.

(3) Die juristischen Fakultäten bestimmen im Rahmen von Studien- und Prüfungsordnungen nach Hochschulrecht die Schwerpunktbereiche und die Einzelheiten der Prüfungsanforderungen und des Prüfungsverfahrens. Die Prüfungsordnung bedarf der Zustimmung des für Justiz zuständigen Ministeriums. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn die Prüfungsordnung die erforderliche Einheitlichkeit und Gleichwertigkeit der Prüfung nicht gewährleistet.