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  • ab 01.09.1996 (aktuelle Fassung)

§ 1 AbgG - Mandat

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Abgeordnetengesetz
Redaktionelle Abkürzung
AbgG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
1101-1

(1) Die Abgeordneten der Bürgerschaft (Mitglieder) vertreten das ganze Volk. Sie sind nur ihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge nicht gebunden.

(2) Die Mitglieder haben Anspruch auf ein angemessenes, ihre Unabhängigkeit sicherndes Entgelt.

(3) Sie erhalten die in den §§ 2 bis 7 vorgesehenen Leistungen. § 8 sichert die Bewerbung um ein Mandat, seine Übernahme und Ausübung gegen Benachteiligungen durch berufliche Tätigkeit.