§ 33 JAG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
- Amtliche Abkürzung
- JAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 322-67
(1) Die Ausbildungsstellen in den Pflichtstationen (§ 25 Abs. 2 Nr. 1 bis 4) und in der Wahlstation (§ 25 Abs. 2 Nr. 6) werden von sachlich zugeordneten Arbeitsgemeinschaften begleitet, an denen die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare teilzunehmen haben.
(2) Aufgabe der Arbeitsgemeinschaften ist es, die in den Ausbildungsstellen gemachten Erfahrungen kritisch aufzuarbeiten und zu vertiefen.
(3) In den Arbeitsgemeinschaften sollen Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare während mindestens vier Wochenstunden, die jeweils an einem Tag stattfinden sollen, insbesondere lernen,
- 1.Methoden der Rechtspraxis zu erkennen und in den von der Praxis verwendeten Formen anzuwenden,
- 2.Aktenfälle vorzutragen sowie Lösungsvorschläge zu entwerfen und zu diskutieren,
- 3.Entscheidungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der zentralen Verwaltungspraxis zu analysieren und kritisch zu würdigen und dabei auch die gesellschaftlichen Bedingungen und die Interessen der jeweils Beteiligten in die Betrachtung einzubeziehen.
(4) Die Arbeitsgemeinschaftsleiterinnen und Arbeitsgemeinschaftsleiter haben die Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft nach den dafür erlassenen Ausbildungsplänen zu gestalten.
(5) In freiwilligen Arbeitsgemeinschaften (Klausurarbeitsgemeinschaften) werden vom Justizprüfungsamt zur Verfügung gestellte Aufsichtsarbeiten unter prüfungsähnlichen Bedingungen geschrieben und besprochen. Zu diesen Klausurarbeitsgemeinschaften werden vorzugsweise Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare während der Wahlpflichtstation (§ 25 Abs. 2 Nr. 5) zugelassen.