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§ 31 JAG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Amtliche Abkürzung
JAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
322-67

(1) 1Die Ausbildung bei den Ausbildungsstellen kann als Einzelausbildung oder als Gruppenausbildung durchgeführt werden. 2Sie ist so zu gestalten, dass die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar eine individuell nachweisbare und überprüfbare Einzelleistung erbringen kann. 3Die Ausbilderin oder der Ausbilder hat die Ausbildung nach den für die Ausbildungsstelle erlassenen Ausbildungsplänen zu gestalten.

(2) 1Eine Zuweisung von Rechtsreferendarinnen oder Rechtsreferendaren zur Ausbildung darf nicht erfolgen, wenn die Belastung der Ausbilderin oder des Ausbilders eine zuverlässige Ausbildung nicht gestattet. 2Zur Einzelausbildung sollen nicht mehr als zwei Rechtsreferendarinnen oder Rechtsreferendare zugewiesen werden.