Gesetz über die juristische Ausbildung
(Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
- Amtliche Abkürzung
- JAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 322-67
In der Fassung vom 15. März 2004 (GVBl. I S. 158)
Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Oktober 2022 (GVBl. S. 489)
Präambel(1)
Die Ausbildung der Juristen in der Bundesrepublik Deutschland ist durch das Gesetz zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes vom 10. September 1971 (BGBl. I S. 1557), das am 15. Juni 1972 in Kraft getreten ist, in wesentlichen Teilen auf eine neue Grundlage gestellt worden. Mit dem vorliegenden Gesetz wird dieser bundesrechtliche Rahmen für Hessen ausgefüllt und inhaltlich konkretisiert.
Ziel der juristischen Ausbildungsreform ist der kritische, aufgeklärt rational handelnde Jurist, der sich seiner Verpflichtung als Wahrer des freiheitlich demokratischen und sozialen Rechtsstaats bewusst ist und der in der Lage ist, die Aufgaben der Rechtsfortbildung zu erkennen. In Übereinstimmung damit sind die Inhalte und Ziele der Ausbildung im Folgenden, insbesondere in den Paragrafen 6 und 23, beschrieben und festgelegt.
Redaktionelle Inhaltsübersicht | §§ |
---|---|
Erster Teil | |
Zuständigkeiten und Organisation | 1-5 |
Zweiter Teil | |
Staatliche Pflichtfachprüfung und universitäre Schwerpunktbereichsprüfung | 6-25 |
Dritter Teil | |
Der juristische Vorbereitungsdienst | |
Erster Abschnitt | |
Allgemeines | 26-30 |
Zweiter Abschnitt | |
Die Ausbildung bei den Ausbildungsstellen | 31-36 |
Dritter Abschnitt | |
Die Ausbildung in den Arbeitsgemeinschaften | 37, 38 |
Vierter Abschnitt | |
Mitwirkungsrechte der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare | 39-44 |
Vierter Teil | |
Die zweite juristische Staatsprüfung | 45-53 |
Fünfter Teil | |
Übergangs- und Schlussvorschriften | 54-58 |
Die Präambel bezieht sich auf die erste Fassung des Gesetzes vom 12. März 1974 (GVBl. I S. 157).