§ 35 JAG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
- Amtliche Abkürzung
- JAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 322-67
(1) 1Während der Ausbildung bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt sollen die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare Stellung und Aufgaben eines unabhängigen Organs der Rechtspflege kennen lernen. 2Sie sollen insbesondere die Funktion des Rechts erfahren, auch durch Regelung zukünftiger Verhaltensweisen Konflikte zu vermeiden und die Schutz- und Freiheitssphäre des Einzelnen zu gewährleisten.
(2) An praktischer Tätigkeit soll insbesondere erlernt werden,
- 1.ungesichtete Sachverhalte und das Begehren von Rechtsuchenden nach ihrer Schilderung zu erfassen, zu ordnen und unter kritischer Würdigung rechtlich aufzuarbeiten,
- 2.Rechtsrat zu erteilen und Rechtssuchenden Beistand zu leisten,
- 3.Mandate gerichtlich und außergerichtlich wahrzunehmen,
- 4.Lebensverhältnisse nach den beteiligten Interessen unter Berücksichtigung der Auswirkungen für die Zukunft rechtlich abzusichern und zu gestalten,
- 5.durch Beteiligung an der Alltagspraxis der Ausbilderin oder des Ausbilders die praktisch verwendeten Formen des anwaltlichen Schriftverkehrs zu gebrauchen und Mandantenbesprechungen selbstständig durchzuführen,
- 6.die Aussichten der Rechtsverfolgung unter Einbeziehung ihrer wirtschaftlichen Auswirkungen zu begutachten und das Ergebnis in kurzer und für die Beteiligten verständlicher Form darzustellen.
(3) Einen besonderen Ausbildungsschwerpunkt beim Erlernen praktischer Tätigkeiten sollen anwaltliche Aufgaben im Bereich der gestaltenden Zivilrechtspflege bilden; in diesem Rahmen sollen die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare insbesondere die Gebiete der Freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Zwangsvollstreckung kennen lernen.