§ 30 KWO - Wahlurnen
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1-1
(1) Die von Wählerinnen und Wählern abgegebenen Stimmzettel werden in Wahlurnen gesammelt.
(2) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter beschafft die erforderlichen Wahlurnen.
(3) Die Wahlurne muss mit einem Deckel versehen sein. Ihre innere Höhe soll in der Regel 90 cm, der Abstand jeder Wand von der gegenüberliegenden mindestens 35 cm betragen. Im Deckel muss die Wahlurne einen Spalt haben, der nicht weiter als 2 cm sein darf. Sie muss verschließbar sein.
(4) Für die Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken und vor einem beweglichen Wahlvorstand können kleinere Wahlurnen verwendet werden.
(5) Die Wahlurne wird auf oder an dem Tisch der Wahlvorsteherin oder des Wahlvorstehers aufgestellt. Vor Beginn der Wahlhandlung hat sich der Wahlvorstand davon zu überzeugen, dass die Wahlurne leer ist. Die Wahlurne ist dann zu verschließen und darf erst wieder nach Abschluss der Wahlhandlung im Beisein des beschlussfähigen Wahlvorstands geöffnet werden. Wahlgeräte hat der Wahlvorstand auf ihre Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen.