§ 21 HeilBerG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
- Redaktionelle Abkürzung
- HeilBerG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2122-a-1
(1) Die Delegiertenversammlung kann Ausschüsse für wichtige Arbeitsgebiete bilden.
(2) Die Zahl der Mitglieder der Ausschüsse wird von der Delegiertenversammlung festgelegt. Die Ausschussmitglieder und ihre Stellvertreter werden durch die Delegiertenversammlung bestimmt; soweit Fraktionen gebildet sind, sind sie nach ihrem prozentualen Anteil zu berücksichtigen.