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§ 21 HeilBerG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Redaktionelle Abkürzung
HeilBerG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2122-a-1

(1) Die Delegiertenversammlung kann Ausschüsse für wichtige Arbeitsgebiete bilden.

(2) Die Zahl der Mitglieder der Ausschüsse wird von der Delegiertenversammlung festgelegt. Die Ausschussmitglieder und ihre Stellvertreter werden durch die Delegiertenversammlung bestimmt; soweit Fraktionen gebildet sind, sind sie nach ihrem prozentualen Anteil zu berücksichtigen.