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§ 4 VolksEG - Ungültige Stimmen

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Verfahren beim Volksentscheid
Redaktionelle Abkürzung
VolksEG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
112-a-1

(1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel

  1. 1.
    nicht in einem amtlichen Wahlumschlag abgegeben worden ist,
  2. 2.
    in einem Wahlumschlag abgegeben worden ist, der offensichtlich in einer das Abstimmungsgeheimnis gefährdenden Weise von den Übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält,
  3. 3.
    nicht amtlich hergestellt ist,
  4. 4.
    die Kennzeichnung der gestellten Frage zugleich mit "Ja" und "Nein" enthält,
  5. 5.
    eine Kennzeichnung der gestellten Frage weder mit "Ja" noch mit "Nein" enthält,
  6. 6.
    den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
  7. 7.
    einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.

(2) Mehrere Stimmzettel zur selben Frage in einem Umschlag gelten als ein Stimmzettel, wenn die Stimmabgabe auf ihnen gleich lautet oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; sonst gelten sie als ungültiger Stimmzettel.

(3) Im übrigen gilt § 31 Abs. 3 bis 5 des Bremischen Wahlgesetzes entsprechend.