§ 3 SeilbG NRW - Planfeststellung, Plangenehmigung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Seilbahnen in Nordrhein-Westfalen (SeilbG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- SeilbG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 93
(1) Seilbahnen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan nach Maßgabe der §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vorher festgestellt ist. Soweit für den Bau oder die Änderung/Erweiterung nach § 1 i.V.m. Anlage 1 Nummer 9, 10 und 11 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Nordrhein-Westfalen (UVPG NW) eine Vorprüfung des Einzelfalls und eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, müssen die Vorprüfung des Einzelfalles sowie die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung den Anforderungen des UVPG NW entsprechen.
(2) Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuches ersetzen die Planfeststellung. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend; § 17 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist anzuwenden. Wird eine Ergänzung notwendig oder soll von Festsetzungen des Bebauungsplans abgewichen werden, so ist die Planfeststellung durchzuführen. In diesen Fällen gelten die §§ 40, 43 Absatz 1, 2, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 1 bis 4 des Baugesetzbuches.