§ 3 SeilbG NRW - Planfeststellung, Plangenehmigung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Seilbahnen in Nordrhein-Westfalen (SeilbG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- SeilbG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 93
(1) Seilbahnen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Soweit für den Bau oder die Änderung/Erweiterung nach § 1 i.V.m. Anlage 1 Nr. 19 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Nordrhein-Westfalen (UVPG NW) eine Vorprüfung des Einzelfalls und eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, müssen die Vorprüfung des Einzelfalles sowie die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung den Anforderungen des UVPG NW entsprechen.
(2) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn
- 1.
Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
- 2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
- 3.
es sich bei dem Vorhaben nicht um ein solches handelt, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Lande Nordrhein-Westfalen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung. § 74 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ist entsprechend anwendbar; im Übrigen finden die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren auf die Erteilung der Plangenehmigung keine Anwendung. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend.
(3) Bei der Planfeststellung und der Plangenehmigung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander abzuwägen. Mängel bei der Abwägung sind erheblich, wenn sie offensichtlich sind und das Abwägungsergebnis beeinflusst haben. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen bleiben unberührt.
(4) Bei der Planfeststellung ist die Umweltverträglichkeit zu prüfen; die Umweltverträglichkeitsprüfung muss den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Lande Nordrhein-Westfalen entsprechen.
(5) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Fälle von unwesentlicher Bedeutung liegen insbesondere vor, wenn
- 1.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind,
- 2.
andere öffentliche Belange nicht berührt werden oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen und
- 3.
es sich bei dem Vorhaben nicht um ein solches handelt, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Lande Nordrhein-Westfalen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
Die Entscheidung hierüber trifft die Planfeststellungsbehörde.
(6) Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuches ersetzen die Planfeststellung. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend; § 17 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist anzuwenden. Wird eine Ergänzung notwendig oder soll von Festsetzungen des Bebauungsplans abgewichen werden, so ist die Planfeststellung durchzuführen. In diesen Fällen gelten die §§ 40, 42 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 1 bis 4 des Baugesetzbuches.