§ 15 KWG LSA - Bekanntmachungen des Wahlleiters
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- KWG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.13
Für die Wahl zu den Vertretungen gibt der Wahlleiter die Zahl der Vertreter, die Höchstzahl der auf einem Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber (§ 21 Abs. 4 und 5), die Zahl der Unterschriften für Wahlvorschläge (§ 21 Abs. 9) und für die Wahl zu den Kreistagen und zu den Gemeinderäten in den kreisfreien Städten auch die Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche spätestens einen Monat vor Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge (§ 21 Abs. 2 Satz 2) öffentlich bekannt.