§ 15 KWG LSA - Bekanntmachungen des Wahlleiters
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- KWG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.13
Für die Wahl zu den Vertretungen gibt der Wahlleiter die Zahl der Vertreter, die Höchstzahl der auf einem Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber (§ 21 Abs. 4 und 5), die Zahl der Unterschriften für Wahlvorschläge (§ 21 Abs. 9 Satz 4) und für die Wahl zu den Kreistagen und zu den Gemeinderäten in den kreisfreien Städten und in den kreisangehörigen Gemeinden, die von der Möglichkeit nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Gebrauch gemacht haben, auch die Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung soll zugleich mit der Bekanntmachung des Wahltages (§ 6 Abs. 1), spätestens aber am 120. Tag vor der Wahl erfolgen. Die Bekanntmachung der Wahl des Ortschaftsrates darf nach Maßgabe des § 87 Abs. 2 des Kommunalverfassungsgesetzes frühestens sechs Monate vor der Wahl erfolgen.