§ 15 KWG LSA - Bekanntmachungen des Wahlleiters
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- KWG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.13
Für die Wahl zu den Vertretungen gibt der Wahlleiter die Zahl der Vertreter, die Höchstzahl der auf einem Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber (§ 21 Abs. 4 und 5), die Zahl der Unterschriften für Wahlvorschläge (§ 21 Abs. 9) und für die Wahl zu den Kreistagen und zu den Gemeinderäten in den kreisfreien Städten und in den kreisangehörigen Gemeinden, die von der Möglichkeit nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Gebrauch gemacht haben, auch die Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung soll zugleich mit der Bekanntmachung des Wahltages (§ 6 Abs. 1), spätestens aber am 120. Tag vor der Wahl erfolgen. Die Bekanntmachung der Wahl des Ortschaftsrates darf nach Maßgabe des § 87 Abs. 2 des Kommunalverfassungsgesetzes frühestens sechs Monate vor der Wahl erfolgen.