§ 66 SchulG - Nähere Ausgestaltung der Datenverarbeitung

Bibliographie

Titel
Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Amtliche Abkürzung
SchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2230-1

Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. 1.
    Art und Umfang der Daten, auf die sich die Auskunftspflicht nach § 64 Abs. 1 bezieht,
  2. 2.
    ihre Verarbeitung in Dateien und auf sonstigen Datenträgern,
  3. 3.
    ihre Übermittlung beim Schulwechsel,
  4. 4.
    die Aufbewahrungsfristen,
  5. 5.
    ihre Löschung,
  6. 6.
    die Datensicherung,
  7. 7.
    das Verfahren der Akteneinsicht,
  8. 8.
    Art und Umfang der Daten für die Schulstatistik und deren Organisation,
  9. 9.
    die Einzelheiten der automatisierten Schülerdatei nach § 64a, insbesondere weitere Vorgaben zum Umgang mit dieser Datei, zur Erforderlichkeit gemäß § 64a Absatz 1 Satz 3 nach Anhörung von Vertretungen der Verbände der Schulen in freier Trägerschaft, zur Nutzung der Daten für Statistikzwecke, zum Verfahren der Pseudonymisierung und Anonymisierung und zu anderen technisch-organisatorischen Maßnahmen.