§ 110 HSG - Innovationsklausel
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
- Amtliche Abkürzung
- HSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 221-24
(1) Der Senat kann zur Erprobung neuartiger und weiterentwickelter Hochschulstrukturen durch Satzung für fünf Jahre Abweichungen von Abschnitt 2 zu Aufbau und Organisation der Hochschule zulassen. Die Satzung bedarf des Einvernehmens des Hochschulrates und der Zustimmung des Ministeriums. Rechtzeitig vor Ablauf der fünf Jahre, frühestens aber nach drei Jahren, sind die Abweichungen zu evaluieren. Im Fall einer positiven Evaluierung kann die Abweichung durch Satzung mit Einvernehmen des Hochschulrats und Zustimmung des Ministeriums um weitere drei Jahre verlängert werden.
(2) Das Ministerium berichtet dem Landtag von den in der Satzung getroffenen Regelungen und über das Ergebnis der Evaluierung nach Absatz 1 Satz 3.