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  • ab 15.05.2020 (aktuelle Fassung)

§ 106 HSG - Stipendien
(zu § 54 Absatz 6)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Amtliche Abkürzung
HSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
221-24

Die Hochschulen sollen auf Antrag die Bewilligungsdauer für ein Stipendium nach der Landesverordnung über die Förderung des wissenschaftlichen und des künstlerischen Nachwuchses (Stipendiumsverordnung - StpVO) um bis zu sechs Monate verlängern, wenn eine Stipendiatin oder ein Stipendiat sein oder ihr Promotionsvorhaben aufgrund der Corona-Pandemie unterbrechen muss oder es nur eingeschränkt fortsetzen kann.