§ 105 HSG - Abweichende Lehr- und Prüfungsformate, Anrechnung, Freiversuch
(zu § 52 Absatz 2)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
- Amtliche Abkürzung
- HSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 221-24
(1) Die Hochschulen können in ihren Studien- oder Prüfungsordnungen festgelegte Präsenzlehrveranstaltungsarten durch abweichende Lehrveranstaltungsarten ersetzen, die geeignet sind, die für die Erreichung der Lernziele des Moduls erforderlichen Kompetenzen zu vermitteln.
(2) Die Hochschulen können von der festgelegten Anzahl der Semesterwochenstunden abweichen.
(3) Die in der jeweiligen Prüfungsordnung festgelegten Prüfungsarten können auch nach Beginn der Unterrichtszeit durch andere Prüfungsarten ersetzt werden, sofern dies für die Durchführbarkeit der Prüfung erforderlich ist und die Prüfungsart geeignet ist, das Erreichen der Lernziele festzustellen.
(4) Die Hochschulen können von den Regelungen zu Prüfungsvorleistungen und weiteren Voraussetzungen für die Zulassung zu Prüfungen in angemessener Weise abweichen.
(5) Die Maßnahmen der Absätze 1 bis 4 sind in geeigneter Weise rechtzeitig bekanntzugeben. Sie bedürfen der Zustimmung der Dekanin oder des Dekans oder der Zustimmung des Prüfungsausschusses. Die Dekanin oder der Dekan kann eine Prodekanin oder einen Prodekan mit der Entscheidung beauftragen. Bei staatlichen oder kirchlichen Prüfungen bedürfen die Maßnahmen der Absätze 1 bis 4 der Zustimmung der für die jeweilige Prüfung zuständigen Stelle.
(6) Die Dekanin oder der Dekan legt fest, in welchen Studiengängen oder Modulen im Sommersemester 2020 abgelegte und nicht bestandene Prüfungen als nicht unternommen gelten, weil die Lehr- und Lern- oder die Prüfungsbedingungen durch Einschränkungen des Präsenzbetriebs wesentlich erschwert sind (Freiversuch). Die Dekanin oder der Dekan kann eine Prodekanin oder einen Prodekan oder den Prüfungsausschuss mit der Entscheidung beauftragen. Für Studierende, die Kinder unter 14 Jahren pflegen oder betreuen und deren Lern- oder Prüfungssituation wegen der Schließung von Schulen und Kindertageseinrichtungen wesentlich erschwert ist, gilt eine im Sommersemester 2020 abgelegte und nicht bestandene Prüfung als Freiversuch.
(7) Kann ein Praktikum nicht angetreten und nicht in angemessener Zeit nachgeholt werden, kann es unter Beachtung der Lernziele durch eine andere Leistung ersetzt werden. Konnte ein Praktikum nicht vollständig absolviert werden, kann es anerkannt werden, wenn die Lernziele als erreicht gewertet werden können.