§ 31 KWO LSA - Vertrauenspersonen
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
- Amtliche Abkürzung
- KWO LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.15
(1) Die Vertrauensperson und ihr Stellvertreter (§ 21 Abs. 11 KWG LSA) sind, jeweils für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Die besonders bestimmten Zuständigkeiten anderer Stellen im Zusammenhang mit der Einreichung des Wahlvorschlages bleiben unberührt.
(2) In Fällen des § 30 Abs. 8 gilt der Bevollmächtigte der Partei als Vertrauensperson, wenn im Wahlvorschlag keine Vertrauensperson angegeben ist.