§ 30 KWO LSA - Inhalt und Form der Wahlvorschläge

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
Amtliche Abkürzung
KWO LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2020.15

(1) Der Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 5b eingereicht werden. Er muss die in § 21 Abs. 6 KWG LSA bezeichneten Angaben über die Personalien eines jeden Bewerbers, den Namen der Partei oder das Kennwort der Wählergruppe und gegebenenfalls deren Kurzbezeichnung sowie das Wahlgebiet und den Wahlbereich enthalten. Die Namen der Bewerber müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein. Neben dem Namen der Partei sind außer deren Kurzbezeichnung keine Zusätze (z.B. Angabe des örtlich zuständigen Parteiorgans) zulässig. Das Gleiche gilt für das Kennwort einer Wählergruppe.

(2) Der Wahlvorschlag soll Namen, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Vertrauensperson und ihres Stellvertreters enthalten. Es ist zulässig, als Vertrauensperson oder ihren Stellvertreter einen Bewerber zu benennen.

(3) Der Wahlvorschlag muss nach § 21 Abs. 9 Satz 1 bis 3 KWG LSA unterzeichnet sein.

(4) Muss ein Wahlvorschlag von Wahlberechtigten unterzeichnet sein (§ 21 Abs. 9 Satz 4 KWG LSA), sind die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern nach Anlage 6 unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:

  1. 1.

    Die Formblätter werden auf Anforderung vom Wahlleiter kostenfrei geliefert; der Wahlleiter kann sie auch als Druckvorlage oder elektronisch bereitstellen. Bei der Anforderung sind der Name der einreichenden Partei oder das Kennwort der einzureichenden Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese oder der Name des einreichenden Einzelbewerbers anzugeben. Parteien und Wählergruppen haben ferner zu bestätigen, dass die Bewerber bereits nach § 24 Abs. 1 KWG LSA aufgestellt worden sind. Der Wahlleiter hat die im Satz 2 genannten Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken und die Ausgabe der Formblätter zu bescheinigen.

  2. 2.

    Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen. Neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben. Mit der Unterschrift wird vom Wahlberechtigten gleichzeitig bestätigt, dass nur ein Wahlvorschlag unterzeichnet wird.

  3. 3.

    Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt nach Anlage 6 oder gesondert nach dem Muster der Anlage 7 eine Bescheinigung der Gemeinde beizufügen, dass er im Zeitpunkt der Unterzeichnung in dem betreffenden Wahlbereich wahlberechtigt ist, für den der Wahlvorschlag aufgestellt ist. Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass die betreffende Person den Wahlvorschlag unterstützt.

  4. 4.

    Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag für die Gemeindewahl und nur einen Wahlvorschlag für die Kreiswahl unterzeichnen; entsprechendes gilt für andere Wahlen. Hat jemand mehr als einen Wahlvorschlag für die Gemeindewahl unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf Wahlvorschlägen, die bei der Gemeinde nach der ersten Bescheinigung des Wahlrechts eingehen, ungültig; entsprechendes gilt für die Kreiswahl.

  5. 5.

    Für Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen dürfen Unterschriften erst nach Aufstellung der Bewerber gesammelt werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.

(5) Dem Wahlvorschlag sind beizufügen

  1. 1.

    die Erklärung eines jeden Bewerbers nach dem Muster der Anlage 8a, dass er seiner Aufstellung zustimmt und

    1. a)

      beim Wahlvorschlag für die Gemeindewahl:
      dass er für keinen weiteren Wahlvorschlag für die Gemeindewahl,

    2. b)

      beim Wahlvorschlag für die Kreiswahl:
      dass er für keinen weiteren Wahlvorschlag für die Kreiswahl seine Zustimmung zur Aufstellung als Bewerber gegeben hat; Staatsangehörige aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben bei Gemeinderatswahlen gegenüber der Gemeinde, bei Verbandsgemeindewahlen gegenüber der Verbandsgemeinde, bei Kreiswahlen gegenüber dem Landkreis ferner eine Versicherung an Eides statt abzugeben, dass sie nach den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben.

  2. 2.

    für jeden Bewerber eine Bescheinigung der zuständigen Gemeinde nach dem Muster der Anlage 9a, dass der Bewerber wählbar ist,

  3. 2a.

    eine Erklärung eines jeden Bewerbers, der durch die Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat nach § 41 des Kommunalverfassungsgesetzes begründen würde, ob er im Falle des Wahlerfolgs aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis ausscheidet oder auf das Mandat verzichten will nach dem Muster der Anlage 9c (§ 21 Abs. 12 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt).

  4. 3.

    eine Ausfertigung der Niederschrift über die Aufstellung der Bewerber und ihrer Reihenfolge nach § 24 KWG LSA und dem Muster der Anlage 10,

  5. 4.

    bei Wahlvorschlägen für die Gemeindewahl, deren Bewerber nach § 24 Abs. 1 Satz 4, 5 oder 6 KWG LSA bestimmt worden sind eine Bescheinigung des für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgans, dass in der Gemeinde keine Parteiorganisation vorhanden ist,

  6. 5.

    für jeden Bewerber, der der Partei angehört, eine Bescheinigung des für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgans über seine Parteimitgliedschaft,

  7. 6.

    für jeden Bewerber, der der Partei nicht angehört, eine von ihm unterzeichnete Erklärung, dass er parteilos ist,

  8. 7.

    die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner (Absatz 4 Nrn. 2 und 3), sofern Unterstützungsunterschriften beizubringen sind.

Die Unterlagen nach Satz 1 Nrn. 4 bis 6 entfallen für Wahlvorschläge von Wählergruppen, die Unterlagen nach Satz 1 Nrn. 3 bis 6 entfallen für Einzelwahlvorschläge.

(6) Wahlrecht und Wählbarkeit (Absatz 4 Nr. 3 und Absatz 5 Satz 1 Nr. 2) werden kostenfrei bescheinigt. Die Gemeinde darf für jeden Wahlberechtigten die Bescheinigung des Wahlrechts nur einmal zu einem Wahlvorschlag für die jeweilige Wahl erteilen; dabei darf sie nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist. Wer für einen anderen die Bescheinigung der Wählbarkeit einholt, muss auf Verlangen nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.

(7) Die Bescheinigungen und Erklärungen nach Absatz 5 Satz 1 Nrn. 1, 2, 5 und 6 können für mehrere Bewerber zusammengefasst werden.