§ 28 GemKVO - Sachbuch
Bibliographie
- Titel
- Gemeindekassenverordnung (GemKVO)
- Amtliche Abkürzung
- GemKVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1-8
(1) Das Sachbuch ist so einzurichten, dass aus ihm der kassenmäßige Abschluss und die Haushaltsrechnung entwickelt werden können. Es ist zu gliedern in
- 1.das Sachbuch für den Verwaltungshaushalt und das Sachbuch für den Vermögenshaushalt,
- 2.das Sachbuch für Vorschüsse (Vorschussbuch) und das Sachbuch für Verwahrgelder und andere haushaltsfremde Vorgänge (Verwahrbuch); das Vorschussbuch und das Verwahrbuch können zusammengefasst werden.
(2) lm Sachbuch für den Verwaltungshaushalt und den Vermögenshaushalt sind die Einnahmen und die Ausgaben nach der Ordnung des Haushaltsplans zu buchen. Der Bürgermeister bestimmt die Ordnung für die Buchung in den anderen Sachbuchteilen, soweit das Ministerium des Innern und für Sport keine Muster für verbindlich erklärt hat.
(3) Die sachliche Buchung umfasst mindestens
- 1.die zur Sollstellung angeordneten Beträge,
- 2.die Einzahlungen und Auszahlungen,
- 3.den Buchungstag der Einzahlung oder Auszahlung,
- 4.Hinweise, die die Verbindung mit der zeitlichen Buchung und dem Beleg herstellen.
(4) Zum Sachbuch können Vorbücher geführt werden, deren Ergebnisse mindestens vierteljährlich in das Sachbuch zu übernehmen sind. Für den Inhalt der Vorbücher gilt Absatz 3 entsprechend. Auf Anordnung des Bürgermeisters kann von der Übernahme der Ergebnisse der Vorbücher in das Sachbuch abgesehen werden, wenn gemäß § 33 Satz 2 keine Zwischenabschlüsse des Sachbuchs vorgenommen werden.