§ 29 GemKVO - Buchungen im Sachbuch (1)
Bibliographie
- Titel
- Gemeindekassenverordnung (GemKVO)
- Amtliche Abkürzung
- GemKVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1-8
Die Einnahmen und Ausgaben sind auf Grund der Kassenanordnung oder der sachlichen und rechnerischen Feststellung nach § 11 Abs. 1 oder § 12 Abs. 2 zum Soll zu stellen. Bei Auszahlungen kann die Sollstellung bis zur Zeitbuchung aufgeschoben werden; § 41 Abs. 2 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) bleibt unberührt. Die Ist-Buchung im Sachbuch soll mit der Zeitbuchung vorgenommen werden.