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Anlage 1 GemKVO - Bestimmungen über die Entgegennahme von Schecks, Postschecks und Wechseln  (1)

Bibliographie

Titel
Gemeindekassenverordnung (GemKVO)
Amtliche Abkürzung
GemKVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2020-1-8

(zu § 14 Abs. 2.1)

1. Entgegennahme von Schecks und Postschecks

1.1
Schecks und Postschecks sollen als Einzahlung nur angenommen werden, wenn sie innerhalb der Vorlagefrist dem bezogenen Geldinstitut vorgelegt werden können.

1.2
Der angenommene Scheck oder Postscheck ist unverzüglich als Verrechnungsscheck zu kennzeichnen, wenn er diesen Vermerk nicht bereits trägt. Die Nummer des Schecks oder Postschecks, das bezogene Geldinstitut, die Kontonummer des Ausstellers, der Betrag und ein Hinweis, durch den die Verbindung mit der Buchführung hergestellt werden kann, sind in ein Schecküberwachungsbuch einzutragen. Von der Führung des Schecküberwachungsbuchs kann abgesehen werden, wenn in anderer Weise die Angaben festgehalten werden und die Einlösung des Schecks überwacht wird.

1.3
Angenommene Schecks oder Postschecks sind unverzüglich bei einem Geldinstitut zur Gutschrift auf einem Konto der Gemeindekasse einzureichen. Ihre Einlösung ist zu überwachen.

1.4
Bevor der Scheck oder Postscheck eingelöst ist, dürfen Leistungen darauf nur erbracht werden, wenn der Scheck unter Vorlage einer Scheckkarte übergeben wurde und er den darin angegebenen Bedingungen des Geldinstituts entspricht oder der Aussteller und das bezogene Geldinstitut als vertrauenswürdig bekannt sind.

1.5
Auf Schecks und Postschecks dürfen Geldbeträge nicht bar ausgezahlt werden.

2. Entgegennahme von Wechseln

2.1
Als Sicherheitsleistung entgegengenommene Wechsel sind von der Gemeindekasse in ein Wechselüberwachungsbuch einzutragen und zu verwahren oder einem Geldinstitut zur Verwahrung zu übergeben. Die Gemeindekasse hat rechtzeitig vor der Fälligkeit des Wechsels die weiteren Anweisungen des Bürgermeisters einzuholen.

2.2
Wird ein Wechsel ausnahmsweise zahlungshalber entgegengenommen, ist er

2.2.1
unverzüglich in ein Wechselüberwachungsbuch einzutragen,

2.2.2
einem Geldinstitut, bei dem die Gemeinde ein Konto unterhält, zum Einzug zuzuleiten.

Die Gemeindekasse kann den Wechsel mit Zustimmung des Bürgermeisters diskontieren lassen. Hat nicht der Wechselschuldner die dafür entstehenden Kosten zu tragen, sind sie wie die Zinsen für einen Kassenkredit zu behandeln.

Von der Führung eines Wechselüberwachungsbuchs kann abgesehen werden, wenn die Überwachung der Wechsel in anderer Weise gewährleistet ist.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 31. Mai 2006 durch § 63 Nr. 2 der Verordnung vom 18. Mai 2006 (GVBl. S. 210). Zur weiteren Anwendung s. § 62 der Verordnung vom 18. Mai 2006 (GVBl. S. 210).