§ 56 KWO LSA - Briefwahl
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
- Amtliche Abkürzung
- KWO LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.15
(1) Für die Stimmabgabe durch Briefwahl gilt folgende Regelung:
- 1.
Der Wähler kennzeichnet persönlich und unbeobachtet seinen Stimmzettel. Dabei soll er möglichst einen dokumentenechten Stift verwenden.
- 2.
Er legt den Stimmzettel unbeachtet in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen.
- 3.
Er unterschreibt unter Angabe des Ortes und des Tages die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl gegenüber dem Wahlleiter.
- 4.
Er legt den verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag.
- 5.
Er verschließt den Wahlbriefumschlag.
- 6.
Er übersendet den Wahlbrief durch ein Postunternehmen an den auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Gemeindewahlleiter. Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle des zuständigen Gemeindewahlleiters abgegeben werden. Nach Eingang des Wahlbriefes beim zuständigen Gemeindewahlleiter darf er nicht mehr zurückgegeben werden.
(2) Bei verbundenen Wahlen benutzt der Wähler für alle Wahlen nur einen Stimmzettelumschlag und nur einen Wahlbriefumschlag.
(3) In Krankenhäusern, Altenheimen, Altenwohnheimen, Pflegeheimen, Erholungsheimen, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sowie in Gemeinschaftsunterkünften ist Vorsorge zu treffen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann.
(4) Für die Stimmabgabe von Wählern mit einer körperlichen Beeinträchtigung gilt § 47 sinngemäß; hat der Wähler den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl gegenüber dem Wahlleiter zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel nach dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben.
(5) Holt der Wahlberechtigte persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Gemeinde ab, so soll ihm Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Die Gemeinde hat zu diesem Zweck eine oder mehrere Wahlkabinen aufzustellen oder einen besonderen Raum verfügbar zu halten, damit der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann. Die Gemeinde nimmt die Wahlbriefe entgegen, hält sie unter Verschluss und übergibt sie spätestens am Vormittag des Wahltags dem Gemeindewahlleiter. Der Gemeindewahlleiter nimmt die eidesstattliche Versicherung gemäß § 33 Abs. 2 Satz 3 KWG LSA entgegen.