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§ 53 KWO LSA - Stimmabgabe in Klöstern

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
Amtliche Abkürzung
KWO LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2020.15

Bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Leistung eines Klosters soll die Stimmabgabe im Kloster entsprechend § 52 geregelt werden.