§ 53 KWO LSA - Stimmabgabe in Klöstern
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
- Amtliche Abkürzung
- KWO LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.15
Bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Leistung eines Klosters soll die Stimmabgabe im Kloster entsprechend § 52 geregelt werden.