§ 56 KWO LSA - Briefwahl

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
Amtliche Abkürzung
KWO LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2020.15

(1) Für die Stimmabgabe durch Briefwahl gilt folgende Regelung:

  1. 1.
    Der Wähler kennzeichnet persönlich und unbeobachtet seinen Stimmzettel. Dabei soll er möglichst einen Kopierstift oder einen dokumentenechten Stift verwenden.
  2. 2.
    Er legt den Stimmzettel unbeachtet in den amtlichen Wahlumschlag und verschließt diesen.
  3. 3.
    Er unterschreibt unter Angabe des Ortes und des Tages die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl gegenüber dem Wahlleiter.
  4. 4.
    Er legt den verschlossenen amtlichen Wahlumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag.
  5. 5.
    Er verschließt den Wahlbriefumschlag.
  6. 6.
    Er übersendet den Wahlbrief durch die Post an den auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Gemeindewahlleiter. Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle des zuständigen Gemeindewahlleiters abgegeben werden. Nach Eingang des Wahlbriefes beim zuständigen Gemeindewahlleiter darf er nicht mehr zurückgegeben werden.

(2) Bei verbundenen Wahlen benutzt der Wähler für alle Wahlen nur einen Wahlumschlag und nur einen Wahlbriefumschlag.

(3) In Krankenhäusern, Altenheimen, Altenwohnheimen, Pflegeheimen, Erholungsheimen, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sowie in Gemeinschaftsunterkünften ist Vorsorge zu treffen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Wahlumschlag gelegt werden kann.

(4) Für die Stimmabgabe behinderter Wähler gilt § 47 sinngemäß; hat der Wähler den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl gegenüber dem Wahlleiter zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel nach dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat.

(5) Holt der Wahlberechtigte persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Gemeinde ab, so soll ihm Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Die Gemeinde hat zu diesem Zweck eine oder mehrere Wahlkabinen aufzustellen oder einen besonderen Raum verfügbar zu halten, damit der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Wahlumschlag gelegt werden kann. Die Gemeinde nimmt die Wahlbriefe entgegen, hält sie unter Verschuss und übergibt sie spätestens am Vormittag des Wahltags dem Gemeindewahlleiter. Der Gemeindewahlleiter nimmt die eidesstattliche Versicherung gemäß § 33 Abs. 2 Satz 3 KWG LSA entgegen.