§ 25 KWO LSA - Erteilung von Wahlscheinen
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
- Amtliche Abkürzung
- KWO LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.15
(1) Wahlscheine dürfen nicht vor Zulassung der Wahlvorschläge durch den Wahlausschuss nach § 28 KWG LSA oder der Zulassung der Bewerbung durch den Wahlausschuss nach § 30 Abs. 5 KWG LSA erteilt werden.
(2) Der Wahlschein muss von dem mit der Erteilung beauftragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben werden und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Das Dienstsiegel kann eingedruckt werden. Bei Wahlscheinen, die im automatisierten Verfahren erstellt werden, kann abweichend von Satz 1 auf die eigenhändige Unterschrift des beauftragten Bediensteten verzichtet und stattdessen der Name des beauftragten Bediensteten eingedruckt werden.
(3) Dem Wahlschein sind beizufügen
- 1.
ein amtlicher Stimmzettel des Wahlbereiches,
- 2.
ein amtlicher Stimmzettelumschlag,
- 3.
ein amtlicher Wahlbriefumschlag und
- 4.
ein Merkblatt zur Briefwahl (Anlage 4b).
(4) Auf dem Wahlbriefumschlag sind anzugeben
- 1.
die vollständige Anschrift des Gemeindewahlleiters,
- 2.
die Nummer des Wahlscheines,
- 3.
der für den Wahlberechtigten zuständige Wahlbereich, wenn im Wahlgebiet mehrere Wahlbereiche bestehen,
- 4.
der Vermerk ,,Wahlbrief".
Der Wahlbriefumschlag ist von der Gemeinde freizumachen; dies entfällt, wenn der Wahlberechtigte bei persönlicher Abholung der Briefwahlunterlagen die Briefwahl nach § 56 Abs. 5 an Ort und Stelle ausübt oder ihm die Briefwahlunterlagen an einen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegenden Ort übersandt werden.
(5) Für verbundene Wahlen wird nur ein Wahlschein erteilt. Die Wahlberechtigung für die jeweilige Wahl muss sich zweifelsfrei aus dem Wahlschein ergeben. Der Wahlberechtigte erhält für jede Wahl, für die er wahlberechtigt ist, einen Stimmzettel, für alle Wahlen aber nur einen Stimmzettelumschlag und einen Wahlbriefumschlag. Auf dem Wahlbriefumschlag wird der Wahlbereich der Gemeinde angegeben, wenn das Wahlgebiet der Gemeinde in mehrere Wahlbereiche eingeteilt ist.
(6) Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden dem Wahlberechtigten an seine Wohnanschrift übersandt oder amtlich überbracht, soweit sich aus dem Antrag keine andere Anschrift oder die Abholung der Unterlagen ergibt. Wird die Versendung an eine andere Anschrift in einer Form nach § 24 Abs. 1 Satz 2 und 3 beantragt, gehört zur Versendung der Briefwahlunterlagen die gleichzeitige Versendung einer Mitteilung an die Wohnanschrift. Postsendungen sind von der Gemeinde freizumachen. Die Gemeinde übersendet dem Wahlberechtigten Wahlschein und Briefwahlunterlagen mit Luftpost, wenn sich aus seinem Antrag ergibt, dass er aus einem außereuropäischen Gebiet wählen will, oder wenn die Verwendung der Luftpost sonst geboten erscheint.
(6a) An einen anderen als den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die bevollmächtigte Person vom Wahlberechtigten bereits auf dem Wahlscheinantrag benannt wurde oder die Berechtigung zum Empfang, etwa im Fall des § 24 Abs. 5 Satz 3, durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. § 24 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. Die ausgebende Behörde vermerkt dies auf dem Wahlscheinantrag. Mit Aushändigung der Unterlagen an eine andere Person erfolgt eine Mitteilung hierüber an die Wohnanschrift des Wahlberechtigten unter Angabe des Namens der bevollmächtigten Person und des Datums der Ausgabe. Zur Umsetzung der Regelung des Satzes 3 sind Gemeinden und Verbandsgemeinden befugt, personenbezogene Daten von bevollmächtigten Personen und Wahlberechtigten zu verarbeiten. Im Einzelnen dürfen folgende Daten verarbeitet werden:
- 1.
Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift der bevollmächtigten Person,
- 2.
die Anzahl der vertretenen Wahlberechtigten sowie
- 3.
Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift des jeweils vertretenen Wahlberechtigten.
(7) Über die erteilten Wahlscheine führt die Gemeinde ein Verzeichnis, in dem die Fälle des § 22 Abs. 1 und 2 getrennt gehalten werden (allgemeines Wahlscheinverzeichnis). Das Verzeichnis wird als Liste oder als Sammlung der Durchschriften der Wahlscheine geführt. Auf dem Wahlschein wird die Nummer eingetragen, unter der er in dem Verzeichnis vermerkt ist, sowie die Nummer, unter der der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis geführt wird. Bei nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten wird auf dem Wahlschein vermerkt, dass dessen Erteilung nach § 22 Abs. 2 erfolgt ist und welchem Wahlbezirk der Wahlberechtigte zugeordnet wird. Werden nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt, so ist darüber ein besonderes Wahlscheinverzeichnis (zweifach) nach Satz 1 bis 3 zu führen. Ist bei verbundenen Wahlen ein Wahlscheininhaber nicht für jede Wahl wahlberechtigt, so ist das im Wahlscheinverzeichnis zu vermerken.
(8) Ist das Wahlgebiet der Gemeinde in mehrere Wahlbereiche eingeteilt, so ist das allgemeine Wahlscheinverzeichnis nach Wahlbereichen getrennt anzulegen; es kann auch nach Wahlbezirken gegliedert werden. Das besondere Wahlscheinverzeichnis ist in der Aufgliederung nach Wahlbezirken zu führen.
(9) Wird ein Wahlberechtigter, der bereits einen Wahlschein erhalten hat, im Wählerverzeichnis ganz oder bei verbundenen Wahlen für eine bestimmte Wahl gestrichen, so ist der Wahlschein von der Gemeinde insgesamt oder für die betroffene Wahl für ungültig zu erklären. Die Gemeinde führt darüber ein Verzeichnis, in das der Name des Wahlberechtigten, die Nummer des für ungültig erklärten Wahlscheines und bei verbundenen Wahlen die betroffene Wahl aufzunehmen ist; sie hat das Wahlscheinverzeichnis zu berichtigen. Die Gemeinde verständigt den Gemeindewahlleiter, der alle Wahlvorstände des Wahlbereiches über die Ungültigkeit des Wahlscheines unterrichtet. Bei Verbandsgemeindewahlen verständigt er außerdem den Verbandsgemeindewahlleiter, der alle übrigen Wahlvorstände des Wahlbereiches für die Verbandsgemeindewahl unterrichtet. Bei Kreiswahlen verständigt er außerdem den Kreiswahlleiter, der alle übrigen Wahlvorstände des Wahlbereiches für die Kreiswahl unterrichtet.
(10) Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses übergibt die Gemeinde dem Gemeindewahlleiter auf schnellstem Weg das Verzeichnis nach Absatz 9 Satz 2 und Nachtrage zu diesem Verzeichnis oder eine Mitteilung, dass Wahlscheine nicht für ungültig erklärt worden sind, so rechtzeitig, dass sie dort spätestens am Wahltage vormittags eingehen.
(11) Die Gemeinde übergibt das zweite Exemplar des besonderen Wahlscheinverzeichnisses dem Wahlvorsteher des zuständigen Wahlbezirkes. Sie teilt ihm in Fällen des § 24 Abs. 5 Satz 3 die Ausgabe von Wahlscheinen ergänzend mit.
(12) Verlorene oder nicht rechtzeitig zugegangene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. § 24 Abs. 5 Satz 4 gilt entsprechend. Absätze 9 und 10 gelten entsprechend.
(13) Für den Ersatz verschriebener oder unbrauchbar gewordener Stimmzettel gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.