§ 64 LVwVG - Zwangsgeld
Bibliographie
- Titel
- Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
- Amtliche Abkürzung
- LVwVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2010-2
(1) Kann eine Handlung durch einen anderen nicht vorgenommen werden und hängt sie nur vom Willen des Vollstreckungsschuldners ab, so kann dieser zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld angehalten werden. Bei vertretbaren Handlungen kann es verhängt werden, wenn die Ersatzvornahme untunlich ist, besonders, wenn der Vollstreckungsschuldner außerstande ist, die Kosten zu tragen, die aus der Ausführung durch einen anderen entstehen.
(2) Das Zwangsgeld ist auch zulässig, wenn der Vollstreckungsschuldner der Verpflichtung zuwiderhandelt, eine Handlung zu dulden oder zu unterlassen.
(3) Das Zwangsgeld wird schriftlich festgesetzt. Es beträgt mindestens zehn und höchstens zehntausend Deutsche Mark. Bei der Bemessung des Zwangsgeldes sind wirtschaftliche Vorteile, die mit der Nichtbefolgung des Verwaltungsakts verbunden sind, zu berücksichtigen. Mit der Festsetzung des Zwangsgeldes ist dem Vollstreckungsschuldner eine angemessene Frist zur Zahlung einzuräumen.
(4) Das Zwangsgeld wird nach den Vorschriften des II. Abschnittes beigetrieben.