§ 25 USAusschG - Kosten und Auslagen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags Nordrhein-Westfalen
- Redaktionelle Abkürzung
- USAusschG,NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 1101
Die Kosten des Untersuchungsverfahrens trägt das Land; das gilt auch für die Kosten einer angemessenen Personalausstattung des Ausschusses und der Fraktionen. Zeugen und Sachverständige werden nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt. Die Entschädigung wird durch die Verwaltung des Landtags festgesetzt. Der Zeuge oder Sachverständige kann bei dem zuständigen Gericht die gerichtliche Festsetzung bei Entschädigung beantragen; § 16 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen gilt entsprechend.