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§ 51 BerlHG - Zentrale Organe der Hochschule

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Amtliche Abkürzung
BerlHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
221-11

(1) Zentrale Organe der Hochschule sind:

  1. 1.

    der Präsident oder Rektor, die Präsidentin oder Rektorin,

  2. 2.

    der Akademische Senat,

  3. 3.

    das Konzil.

(2) Die Kuratorien der Hochschulen gemäß § 2 Absatz 4 sind besondere zentrale Organe des Zusammenwirkens von Hochschule, Staat und Gesellschaft.

(3) Neben den Mitgliedern nehmen an den Sitzungen der zentralen Organe und deren Kommissionen sowie an den Sitzungen der Kuratorien der Präsident oder Rektor, die Präsidentin oder Rektorin, die Vizepräsidenten oder Prorektoren, die Vizepräsidentinnen oder Prorektorinnen, ein Vertreter oder eine Vertreterin der Personalvertretung sowie ein Vertreter oder eine Vertreterin des Allgemeinen Studentenausschusses und der Kanzler oder die Kanzlerin mit Rede- und Antragsrecht teil.

(4) In der Hauptkommission und in der Personalkommission des Kuratoriums können der Kanzler oder die Kanzlerin sowie ein Vertreter oder eine Vertreterin der Personalvertretung beratend teilnehmen.